Nach mehreren Fragen, die Jägerinnen und Jäger dem Amt für Wald und Natur gestellt haben, finden Sie hier eine allgemeine Stellungnahme zu den Schalldämpfer:
Auf kantonaler Ebene erwähnt das JaG (SGF 922.1), dass „der Staatsrat die Ausübung der Jagd unter Berücksichtigung des Gleichgewichts der Arten, der Geschlechter und des Alters der Tiere, der durch wildlebende Tiere verursachten Schäden an Kulturen und Wäldern, der Erfordernisse des Naturschutzes und der örtlichen Verhältnisse regelt“ (Art. 24 Abs. 1 JaG). Er ist insbesondere befugt, „die Verwendung anderer Methoden und Geräte als derjenigen, deren Einsatz durch das Bundesrecht verboten ist, zu verbieten“ (Art. 24 Abs. 2 Bst. c JaG), was er durch die JaV (SGF 922.11) tut.
Die Jagdarten und -mittel sind in Artikel 31 JaV und die Waffen und Munition in den Artikeln 33 bis 40 JaV geregelt. Artikel 31 JaV legt fest, welche Jagdmethoden und -mittel verboten sind und enthält eine Liste (u. a. künstliche Lichtquellen und Nachtsichtgeräte). Dieser Artikel besagt auch, dass „die Bestimmungen der eidgenössischen Jagdverordnung über die verbotenen Jagdgeräte sowie über die bei der Jagdausübung verbotenen Mittel und Geräte vorbehalten bleiben“ (Art. 31 Abs. 3 JaV).
Im vorliegenden Fall ist die Verwendung von Feuerwaffen mit eingebautem oder abnehmbarem Schalldämpfer nicht durch die JaV verboten. In diesem Punkt müssen daher die im Bundesrecht vorgesehenen Regeln direkt angewendet werden.
Sobald also der Artikel der JSV, der ein Verbot der Verwendung von Waffen mit Schalldämpfer vorsieht, aufgehoben wird und es keine Bestimmung im kantonalen Recht gibt, die ein solches Verbot vorsieht, wird eine solche Verwendung auf kantonaler Ebene legal.
Waffen mit eingebautem oder abnehmbarem Schalldämpfer dürfen im Kanton Freiburg ab dem 1. Februar 2025 für die Ausübung der Jagd verwendet werden.