Als Reaktion auf eine Intervention des FJV nach der Information des WNA zum Thema Zelten bei der Jagd (siehe: Zelten mit einer Waffe während der Jagd | Freiburger Jagd (chassefribourgeoise.ch)), wurden die Regeln noch einmal überprüft bezüglich der Verwendung eines Zeltes bei der Jagd. Die WPS (Die Abteilung Waffen, Pyrotechnik und Sprengstoffe der Kantonspolizei) hat die folgenden Punkte geklärt:

 

Während der Jagd muss zwischen zwei Situationen unterschieden werden:

1.      Der Jäger, der die Waffe im Zelt lässt und den Ort verlässt, wodurch er keine Kontrolle mehr über den Zugang zum Zelt hat oder keine visuelle Kontrolle mehr über sein Zelt hat = diese Situation würde gegen Art. 26 WG verstossen. So darf ein Jäger nicht auf Erkundungstour gehen auskundschaften oder sich anderen Jägern in einem anderen Sektor anschliessen, während er seine Waffe in seinem Zelt zurücklässt.

2.     Ein Jäger, der mit seiner Waffe in einem Zelt übernachtet, erfüllt die Anforderungen von Art. 26 WG.

Es ist zu beachten, dass es sich hierbei um eine Position der WPS handelt, die nur für diese Behörde verbindlich ist. Es ist nicht auszuschliessen, dass die zuständige Behörde bei einer Selbstanzeige in einem Fall wie dem oben genannten je nach den festgestellten Umständen eine andere Beurteilung vornehmen könnte.