Der Grossrat Bernard Bapst von der Schweizerischen Volkspartei (SVP) hat im Freiburger Grossen Rat eine Frage zu thermischen Geräten und deren Einsatz bei der Jagd gestellt. Die Frage wurde am 20.11.2024 gestellt und die Frist für die Beantwortung läuft am 20.01.2025 ab.

Begehren

Artikel 31 Absatz 2a der kantonalen Jagdverordnung (JaV ; SGF 922.11) besagt, dass es Jägern in den für die Jagd freigegebenen Gebieten verboten ist, Nachtsichtgeräte und Wärmebildgeräte mit sich zu führen.

Dennoch sind diese Geräte für die Jagd nützlich. Denn, sie können den Jägern dabei helfen, effizienter und unabhängig von der Tageszeit zu jagen, da das Wild schnell entdeckt und sicher identifiziert werden kann. Die eindeutige Identifizierung von Wild in der Dämmerung, im Morgengrauen oder bei Nacht ist für Jäger eine echte Herausforderung, insbesondere wenn es darum geht, ein möglicherweise verletztes Tier zu finden.

Diese Instrumente sind eine zusätzliche Sicherheitsmassnahme, mit der andere Jäger oder andere Waldnutzer schnell und zuverlässig erkannt werden können, wenn die Jäger nachts, in der Dämmerung oder im Morgengrauen postiert sind.

Es scheint, dass dieses Verbot rein kantonal ist und sich nicht in der Jagdgesetzgebung wiederfindet.

Aufgrund der obigen Ausführungen stelle ich dem Staatsrat folgende Fragen:

  1. Wann hat der Staatsrat Artikel 31 Absatz 2a der Jagdverordnung verabschiedet?
  2. Handelt es sich um ein rein kantonales Verbot oder wird dieses durch die Bundesgesetzgebung vorgeschrieben und wenn ja, auf welcher gesetzlichen Grundlage?
  3. Was ist der Zweck dieses Verbots?
  4. Ist der Staatsrat bereit, dieses Verbot aufzuheben?