In den nächsten Zeilen werden die wichtigsten Anpassungen der Gesetzgebung 2024 beschrieben. Diese Liste ist nicht vollständig und es ist die Pflicht eines jeden, sich mit dem geltenden Recht vertraut zu machen : Wichtigste kantonale Gesetzesbestimmungen Terrestrische Fauna und Jagd | Staat Freiburg

Verordnung vom 6. Juni 2016 über die Jagd (Jagdverordnung, JaV)

Artikel 6

Als aktiv an der Jagd teilnehmend gilt eine Person, die die Jäger oder Jägerinnen anleitet.

Artikel 19 Patentpreise

Es ist nun möglich, eine Kontrollmarke Hirsch für 200 CHF oder direkt zwei für 300 CHF zu erwerben. Der Kauf einer zusätzlichen Kontrollmarke während der Jagd ist zum Preis von 200 CHF möglich.

Artikel 31 Allgemeines

Aktuell und in Kraft: Der Gebrauch von künstlichen Lichtquellen, Nachtsichtgeräten, Tonwiedergabegeräten oder anderen elektronischen Hilfsmitteln bei der Jagd ist verboten.

Hinzugefügt: In den für die Jagd freigegebenen Gebieten sowie in den Perimetern der kantonalen und eidgenössischen Reservaten ist es den Jägern und Jägerinnen während der Jagdzeit verboten, Nachtsichtgeräte (insbesondere Lichtverstärker) und Wärmebildgeräte mit sich zu führen.

Artikel 42 Jagdhunde – Zulassung zu Jagd

Zusammenfassung: Angleichung an das neue Gesetz über die Hundehaltung. Jäger müssen ihre Hunde dem auf „Jagd“ spezialisierten Hundegutachter vorführen. Siehe das folgende Dokument : Anschaffung eines Hundes

Artikel 62 Hirschjagd

Senkung des Preises männlicher Hirsch mit zehn Sprossen von 600 CHF auf 500 CHF.

Senkung des Preises männlicher Hirsch mit mehr als zehn Sprossen von 800 CHF auf 600 CHF

Artikel 67 Jagd auf Federwild im Flachland

Die Waldschnepfe wird nun vom 1. November bis zum 14. Dezember bejagt.

Artikel 70 Nachsuche verletzter Tiere

Neuer Text: Wenn das Tier nicht an Ort und Stelle fällt, muss der Jäger oder die Jägerin:

  1. a) Unmittelbar nach dem Schuss den Ort, an dem er oder sie sich persönlich befand, den Standort des geschossenen Tieres und die Fluchtrichtung des Tieres deutlich markieren;
  2. b) Einen Schweisshundeführer oder eine Schweisshundeführerin beiziehen;
  3. c) Bei negativer Nachsuche am selben Tag, sobald er oder sie den Standort verlässt, die Wildhüterin oder den Wildhüter des Reviers während der Jagdzeit, spätestens aber innerhalb von vier Stunden nach dem Abschuss, informieren.

Artikel 75 Abschuss für eine andere Jägerin oder einen anderen Jäger

Die Anzahl der Hirsche, die für einen anderen Jäger oder eine andere Jägerin geschossen werden, ist nicht mehr begrenzt.

Artikel 80 Irrtümlich erlegte Tiere

Die Beschlagnahme gilt nicht im Falle der Entnahme einer Hirschkuh anstelle eines Hirschkalb und umgekehrt. Die Entschädigung ist immer geschuldet (200 CHF).

ILFD-Verordnung über die Planung der Jagdsaison 2024 („PlanV 2024“)

Jagd auf Gämsen

Erlaubt vom 16. bis 28. September 2024 sowie an drei zusätzlichen Samstagen, 14. September, 5. Oktober und 12. Oktober 2024.

Der Abschussplan ist wie folgt:

Zone Total Tiere Bock Geiss Jungtier
BWR1 69 20 26 23
Raveires 9 3 3 3
Dents-Vertes 9 3 3 3
Breccaschlund 5 1 2 2
BWR 2 66 20 24 22
Dent-du-Chamois 9 3 3 3
BWR 3 33 9 13 11
Surpierre 3 1 1 1
Petite Sarine 11 3 5 3

 

Jagd auf Rehwild

Erlaubt vom 16. September bis zum 12. Oktober 2024. Es ist möglich, ein viertes Reh in den Revieren 0103 ,0104, 0402 ,0404 ,0406, 1107, 1108, 1305, 1401, 1403, 1404, 1406, 1601, 1602, 1603,1604,1605 und 1606 zu entnehmen.

Jagd auf Hirsche

Erlaubt vom 14. bis 26. Oktober und vom 2. bis 16. November 2024.

Vom 14. bis 19. Oktober 2024 sind nur Hirschkühe, Schmaltiere und Hirschkälber zur Jagd freigegeben.

Falls ein Jäger oder eine Jägerin einen Hirschstier erlegt, nachdem er oder sie in der ersten Jagdwoche ein Kalb erlegt hat, muss er oder sie nur die Hälfte der Trophäe bezahlen.

Das Jagdkontingent beträgt 30 männliche Hirschstiere 35 Spiesser, 80 Hirschkühe und Schmaltiere, 75 Hirschkälber.

Regulierungsabschüsse in geschützten Gebieten

Im Schutzgebiet des Jagdbanngebiets Hochmatt-Motélon sind während der Hirschjagd Regulierungsabschüsse erlaubt. Die Anzahl der Tiere wird auf 20 begrenzt. Die Informationen werden auf dem Telefonbeantworter verfügbar sein. Die Entnahme von Hirschstieren ist verboten.