Aufgrund sehr vieler Fragen zur Aufbewahrung von Waffen im Jagdgebiet (kann man auf der Jagd in einem Zelt schlafen? kann man während der Jagdsaison zelten? usw.) hat das Amt für Wald, Wild und Natur (WNA) das Waffen- und Sprengstoffbüro des Kantons Freiburg kontaktiert, um deren endgültige Meinung als zuständige Behörde für die Anwendung des Waffenrechts zu erfahren. 

Die folgenden Punkte wurden geklärt: 

  • Der Transport von Waffen wird durch die eidgenössische Waffengesetzgebung geregelt (Art. 38 JaV, SGF 922.11): Es obliegt den Jägern und Jägerinnen, das Waffengesetz zu lesen und die Vorschriften einzuhalten, insbesondere Artikel 28 WG (SR 514.54). 
  • Wichtig: Während des Transports von Schusswaffen müssen Waffen und Munition getrennt werden! 
  • Ausserhalb des Jagdbetriebs muss jede Waffe entladen werden (Art. 38 JaV, SGF 922.11). 
  • Art. 27 JaV (SGF 922.11) und Art. 17 PlanV 2024 (SGF 922.111) finden Anwendung. Der Begriff „Chalet“ kann eine andere Unterkunft einschliessen, wird aber insbesondere unter Berücksichtigung von Art. 26 WG (SR 514.54) restriktiv ausgelegt: Waffen, Zubehör und Munition dürfen für unbefugte Dritte nicht zugänglich sein. 

Konkret bedeutet dies: 

  1. Es ist nicht zulässig, eine Waffe in einem Zelt aufzubewahren; 
  2. Die Aufbewahrung der Waffe in einem Fahrzeug ist zulässig, vorausgesetzt, das Fahrzeug ist verschlossen, einschliesslich der Fenster, und die Waffe ist von aussen nicht sichtbar. Es ist besser, wenn sich der Jäger in der Nähe befindet (z. B. Dachzelt).