Der Staatsrat des Kantons Waadt hat Art. 23 RLfaune geändert.

Demnach müssen Personen, die im Kanton Waadt einen Jagdschein erwerben möchten, ohne dort wohnhaft zu sein, zusätzlich zu den Dokumenten, die jeder Jäger vorlegen muss (Haftpflichtversicherung, …), lediglich eine eidesstattliche Erklärung abgeben, dass sie die in Art. 31 Lfaune aufgestellten Bedingungen erfüllen. Die Präfekturen werden darüber informiert.